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   OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12   

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https://dejure.org/2012,44081
OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12 (https://dejure.org/2012,44081)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.10.2012 - 4 WF 167/12 (https://dejure.org/2012,44081)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - 4 WF 167/12 (https://dejure.org/2012,44081)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 20 Abs 1 S 1 FamGKG, § 26 Abs 3 S 1 FamGKG, § 57 FamGKG, § 158 FamFG
    Ausschluss der Einwände gegen Auswahl Verfahrensbeistand im Kostenansatzverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Auswahl des Verfahrensbeistands im Rahmen des Kostenansatzes

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Einwände gegen Auswahl Verfahrensbeistand im Kostenansatzverfahren

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 158, FamGKG 20 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 3 S. 1, 57
    Kostenansatz, Verfahrensbeistand, Vergütung, unrichtige Sachbehandlung; Verfahrensbeistand, Vergütung, Kostenansatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Verfahrensbeistand; Vergütung - Ausschluss der Einwände gegen Auswahl Verfahrensbeistand im Kostenansatzverfahren

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Auswahl des Verfahrensbeistands im Rahmen des Kostenansatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1331
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 25.11.2011 - 11 WF 1577/11

    Kostenansatzverfahren nach Bestellung eines Verfahrenspflegers für minderjährige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12
    18 Zwar hält der Senat jedenfalls den Einwand des Fehlens der Voraussetzungen der Bestellung eines Verfahrensbeistands im Verfahren der Erinnerung bzw. Beschwerde gegen den Kostenansatz durchaus für beachtlich, weil von einer Erhebung der mit der Bestellung eines Verfahrensbeistands verbundenen Kosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden müsste, wenn die in § 158 Abs. 1 FamFG normierten Voraussetzungen der Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht vorgelegen hätten (a. A. OLG München, Beschluss vom 25.11.2011, 11 WF 1577/11, RPfleger 2012, 205, zitiert nach juris).

    Die Geltendmachung einer fehlerhaften Ausübung des dem Familiengericht bei der Auswahl des Verfahrensbeistands eingeräumten Ermessens kann daher allenfalls mit dem gegen die Sachentscheidung des Familiengerichts statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden, ohne dass sich dies auf die Höhe der in Ansatz zu bringenden Gerichtskosten auswirken würde (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.11.2011, 11 WF 1577/11, RPfleger 2012, 205, zitiert nach juris).

    22 Mit seinen Einwänden gegen die Art und Weise der Tätigkeit der Verfahrensbeiständin ist der Beschwerdeführer im Kostenansatzverfahren ebenfalls ausgeschlossen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.11.2011, 11 WF 1577/11, RPfleger 2012, 205, zitiert nach juris).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12
    Der Vergütungsanspruch entsteht, sobald der Verfahrensbeistand im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1896, FamRZ 2011, 558).

    Wie bereits ausgeführt, entsteht der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands, sobald der Verfahrensbeistand im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1896, FamRZ 2011, 558).

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 400/10

    Vergütung des Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Verfahren auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12
    Der Vergütungsanspruch entsteht, sobald der Verfahrensbeistand im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1896, FamRZ 2011, 558).

    Wie bereits ausgeführt, entsteht der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands, sobald der Verfahrensbeistand im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1896, FamRZ 2011, 558).

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12
    Er wird in Kindschaftssachen einseitig als Interessenvertreter des Kindes tätig (§ 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG, vgl. auch Lorenz in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 158 FamFG, Rdnr. 1 unter Verweis auf BGH, FamRZ 2010, 1060).
  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12
    Auf die Höhe der in beiden Verfahren anzusetzenden Gerichtskosten wirkt sich dieser Umstand nämlich nicht aus, weil die Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG auch einem für beide Verfahren bestellten Verfahrensbeistand zweimal zustünde (vgl. BGH, NJW 2012, 3100).
  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 220/04

    Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde zum BGH in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12
    Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Verfahrensbeistands, Tatsachen festzustellen oder das Kind kinderpsychologisch zu untersuchen (so Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 1. Aufl. 2009, § 158 FamFG, Rdnr. 14 unter Verweis auf BGH, FamRZ 2007, 1548).
  • KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Prüfungsmaßstab für die Aufhebung der Bestellung

    (bb) Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabs der "Gefährdung der Kindesinteressen" ist das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen zwischen der Pflicht des Familiengerichts, dem minderjährigen Kind zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand kein Gehilfe des Gerichts ist, der unter dessen "Oberaufsicht" stünde, sondern dass er ein einseitiger Vertreter der Interessen des Kindes ist, der seine Aufgaben eigenständig und frei von Weisungen wahrnimmt und der anders als ein gerichtlicher Sachverständiger auch nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet ist (vgl. KG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 17 UF 5/15, ZKJ 2014, 285 [bei juris Rz. 25]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 4 WF 167/12, FamRZ 2013, 1331 [bei juris Rz. 22] sowie Prütting/Helms-Hammer, FamFG [5. Aufl. 2020], § 89 Rn. 21; Splitt, FamRB 2020, 331 [331]; Menne, FF 2020, 276 [276]).
  • OLG Frankfurt, 14.08.2015 - 6 WF 168/15

    Keine Ausschlussfrist für Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes

    Der Anspruch ist nach der Bestellung des Verfahrensbeistandes mit seiner ersten Tätigkeit im Kindesinteresse im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben entstanden (BGH FamRZ 2011, 558; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1331-1333; Staudinger-Bienwald, BGB (2014), § 1835, Rn. 31), in erster Instanz also spätestens mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an dem amtsgerichtlichen Anhörungstermin vom 15.11.2011.
  • OLG Schleswig, 03.02.2014 - 15 WF 445/13

    Kindschaftssache: Berücksichtigungsfähigkeit von Fehlern bei der Bestellung des

    Ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen der beteiligten Kinder im Sinne von § 158 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG erforderlich war, kann deshalb nur mit dem gegen die Sachentscheidung des Familiengerichts statthaften Rechtsbehelf zur Überprüfung gestellt werden (OLG München Rechtspfleger 2012, 205; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1331).

    Fehler bei der Bestellung des Verfahrensbeistands können deshalb nur insoweit Berücksichtigung finden, als eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 20 FamGKG vorliegt (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1331).

  • OLG Brandenburg, 01.06.2022 - 13 WF 85/22

    Beschwerde gegen einen Kostenansatz Vergütung eines Verfahrensbeistands Keine

    Danach sind die durch die Vergütung des Verfahrensbeistands entstandenen Kosten niederzuschlagen, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nach § 158 ff. FamFG ersichtlich nicht vorlagen (OLG Braunschweig BeckRS 2021, 30442; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2013, 2546).
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2018 - 16 WF 2/18
    Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß auch offen zu Tage tritt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 3.2.2014 - 15 WF 445/13 -, Rdn. 5, juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1331 zitiert nach juris).
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